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In letzter Zeit kam es vermehrt vo das Fälschungen der beliebten ELFBAr Produkte in Shops angeboten werden. Diese Fälschungen sind relativ gut gemacht von aussen jedoch aber das Innere der E-Zigaretten ist extrem gefährlich.
Mit Hilfe des QR-Codes auf der Verpackung kann man die Echtheit der Produkte testen. Diese Möglichkeit ist mit einem Mobiltelefon sehr schnell und einfach. Dazu kann man die Kamera App oder einen somstigen QR-Code Scanner benutzen. Wir einem angezeigt das der QR-Code schon tausende mal egescannt wurde kann man fast sicher davon ausgehen dass es sich bei dem Produkt um eine fäsclhung handelt. Zu beachten ist dabei dass es sich bei der URL (Web Adresse dann auch um elfbar.com handelt und nicht um eine Fake Seite wie zb. elfbar-tech.com welche einem dann die Echtheit des gefälschten Produktes
Es ist nicht klar was für Inhaltsstoffe in den gefälschten ELFBAR Produkten vorhanden ist. In tests wurden aber zb. in Produkten welche angeblich ohne Nikotin verkauft werden, spuren von Nikotin gefunden. Auch wurde bei Nikotinhaltigen Produkten ein höherer Nikotingehalt als der gesetzlich vorgschriebene 20mg /ml gemessen.
Die Hemag Nova AG hat in mehreren Dutzen Filialen über 30% Fälschungen gefunden und diese getestet! Es kann also JEDER Shop davon betroffen sein. Ob der Händler / Shop dies bewusst günstiger eingekauft hat oder unwissend Fake Produkte erhält wollen wir hier nicht unterstellen.
Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 155 Ziffer 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 155 Ziffer 2. StGB).
Dabei gilt «jede unerlaubte Veränderung ihrer natürlichen Beschaffenheit» als Fälschung einer Ware (BGE 110 IV 86, 94 IV 109). Demnach ist eine Veränderung dann unerlaubt, wenn dadurch die Kundschaft «in ihrer durch Gesetz, die massgebliche Verkehrsauffassung, besondere Zusicherungen oder andere Umstände begründeten Erwartung getäuscht wird» (BGE 103 IV 125). Solche Erwartungen werden namentlich durch Bezeichnung, Aussehen und Aufmachung der Ware geweckt (BGE 98 IV 193, IV 197). Folglich ist eine Ware nachgemacht, wenn sie zur Verwechslung mit einer «echten» Ware hergestellt wurde (vgl. BGE 101 IV 288). Strafbar ist die Fälschung zwecks Täuschung im Verkehr, wobei eine Täuschung objektiv nur schon vorliegt, wenn der Käufer nicht ohne Weiteres sieht, dass ihm gefälschte Ware angeboten wird (vgl. BGE 78 IV 93). Nach neuem Recht (mit der Revision 1994 wurden die drei Tatbestände der aArt. 153-155 zusammengefasst) ist die Ware nur schon mit dem Verkaufsangebot in Verkehr gebracht (BSK StGB-Weissenberger, 155 N 58).
ACHTUNG: Es wird abgeraten die Fake Produkte zu nutzen und Konsumieren! Testet JEDES Produkt vor dem ersten Genuss!
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